Lange waren Umsatz und Gewinn allein die Kerngrößen bei der Beurteilung eines Jahresabschlusses. Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive im Jahr 2025 ändert sich das auch für kleine und mittlere Unternehmen.
von Ulla Cramer
Am 5. Januar 2023 trat sie auf EU-Ebene in Kraft: die Corporate Sustainability Reporting Directive. Auch für kleine und mittlere Firmen mit einem Jahresumsatz ab 40 Millionen Euro und 250 Mitarbeitenden wird ab 2025 das Thema Nachhaltigkeit Teil ihrer Berichtspflicht – und sie müssen auch diesen Teil der Rechnungslegung neben der gewöhnlichen Finanzberichterstattung extern prüfen lassen: entweder von dem Wirtschaftsprüfer, der für die Jahresabschlussprüfung bestellt wurde, von einem zweiten Wirtschaftsprüfer oder von einem anderen Erbringer von Bestätigungsleistungen (z. B. technischen Prüforganisationen wie dem TÜV oder der DEKRA).
„Dokumentiert werden muss die komplette Palette der Nachhaltigkeitsthemen im Lagebericht, der dadurch signifikant an Bedeutung und auch an Umfang zulegen wird“, so Prof. Dr. Jonas Tritschler, Geschäftsführer FALK IT Audit & Consulting. Basis ist dabei ein auf den „European Sustainability Reporting Standards (ESRS)“ gestütztes ESG-Regelwerk zur Bewertung der nachhaltigen und ethischen Praxis von Unternehmen. ESG steht dabei für Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).
Vor allem der Umweltbereich mit dem CO₂-Fußabdruck eines Unternehmens stellt dabei eine echte Herausforderung dar, weiß Tritschler. Die durch betriebliche Aktivitäten verursachten Treibhausgasemissionen werden dabei in drei Bereiche, sogenannte Scopes, unterteilt. Unter Scope 1 muss der gesamte Kohlenstoffdioxidausstoß belegt werden, der direkt auf Maßnahmen der Gesellschaft zurückzuführen ist – beispielsweise bei der Herstellung von Produkten. Mit Scope 2 wurde eine separate Kategorie für Emissionen aus eingekaufter Energie geschaffen. Bei Scope 3 geht es um alle indirekten vor- und nachgelagerten Emissionen in der Wertschöpfungskette, die nicht in Scope 2 enthalten sind. Dieser Bereich wird jedoch erst in einigen Jahren spruchreif.
„Wir raten unseren Klienten dringend, sich schon jetzt auf diese Erweiterung der Berichtspflicht vorzubereiten und möglichst für 2024 einen Testlauf zu starten“, betont Tritschler. „Ein erster sehr wichtiger Schritt ist es, einen Nachhaltigkeitsverantwortlichen möglichst in einer unabhängigen Stabsstellenfunktion bei der Geschäftsführung zu installieren, dem aus dem Einkauf oder der Buchhaltung die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist natürlich eine entsprechende Weiterbildung. Eine Möglichkeit, sich bei diesem Thema auf den neuesten Stand zu bringen, bieten Kurse in unserer FALK-Akademie.“ Die Messung und Fortschreibung des CO₂-Fußabdrucks verlangt jedoch auch verlässliche Verfahren zur Datenerhebung, Datenaufbereitung, Datenfortschreibung und eine geeignete unveränderliche und prüfbare Datenablage. „Gerade mit Blick auf die Erfassung der Treibhausgasemissionen favorisieren wir eindeutig die Nutzung einer eigenen ESG-Software bei unseren Klienten. Eine Excel-Tabelle wird da in der Regel nicht reichen“, ist der IT-Experte von FALK überzeugt und zählt einige Vorteile einer solchen Lösung auf. „Eine spezialisierte Software sammelt ESG-Daten über das eigene System hinaus auch aus externen Quellen, kann Verbräuche in Treibhausgasemissionen umrechnen, überwacht die ESG-Performance des Unternehmens kontinuierlich und erstellt Vergleiche mit anderen Firmen derselben Branche sowie Berichte für Investoren, Kunden oder Banken.“ Das Angebot ist inzwischen sehr umfassend. „Gerade in den letzten Jahren haben sich kleinere innovative Start-ups mit diesem Thema beschäftigt und bieten vor allem Software für die Erfassung des CO₂-Fußabdrucks für kleinere und mittlere Gesellschaften an, aber es gibt natürlich auch All-in-One-Komplettlösungen, die sämtliche Nachhaltigkeitsthemen abdecken“, so Tritschler.